Auskunft

Säule 3 a Maximalabzug CHF 6`682.00

Unabhängig davon, ob Sie eine Bankkonto oder eine Versicherungslösung wählen, die Prämien sind zurzeit bis zum Maximalbetrag von CHF 6`682.00 abzugsfähig. Die Rückzahlung ist unabhängig vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Tarif steuerbar. Idealerweise richten Sie mehr als 1 Konto der Säule 3a ein, damit die Bezüge gestaffelt über mehrere Jahre erfolgen können (evtl. Progressionsvorteil). Falls Sie einen Wegzug ins Ausland planen, besteht oftmals erhebliches Steuersparpotential vor Auszahlung.

Für Erwerbstätige, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, 20 % des AHV-Erwerbseinkommen, jedoch maximal CH 33`408.00

Was ist, wenn ich zu viel eingezahlt habe?

Wer zu viel eingezahlt hat, erhält von der Steuerverwaltung eine Bescheinigung, mit der sich der einbezahlte Betrag bei der Bank oder Versicherung zurückfordern lässt.

Was ist, wenn ich mehr als diese Beträge einzahlen möchte?

Die Säule 3a darf jährlich maximal mit den oben beschrieben Beträgen gefüllt werden. Neben dem Maximun in der Säule 3a ist es empfehlenswert zusätzlich die Vorsorgelücke in der Pensionskasse (2. Säule) zu schliessen. Diese Lücke (wird ihnen von der Pensionskasse aufgezeigt) kann ebenfalls steuerabzugsfähig eingezahlt werden.

Nachzahlung in die Pensionskasse

Die Jahre vor der Pensionierung sollten genutzt werden, Lücken in der PK zu schliessen. Sofern das PK-Reglement Nachzahlungen zulässt, empfiehlt sich, diese über mehrere Jahre zu verteilen.

Aufgepasst: Seit der BVG-Revision darf innerhalb von 3 Jahren seit einer Nachzahlung kein Kapitalbezug erfolgen.

Auch Gesundheitskosten sind abzugsfähig

Rechnungen von Ärzten, häufig auch Zahnärzten (u.a. nicht BS, BL, LU) und Apotheken sowie Brillen auf Rezept können Sie in vielen Kantonen vom Einkommen abziehen, sofern diese nicht durch eine Versicherung bezahlt werden (und falls diese 2 bis 5 Prozent des Nettoeinkommens übersteigen).

Kontrollieren Sie Ihre Steuerrechnung

Auch dem Steueramt können Fehler unterlaufen. Es lohnt sich, die Steuerrechnung und die Veranlagung genauestens zu prüfen.

Kontrollieren Sie deshalb:

  • die Richtigkeit der Zahlen (Einkommen/Vermögen gemäss Steuererklärung)
  • Steuersatz
  • Zivilstand
  • Konfession
  • Verrechnungssteuer-Guthaben
  • Steuerperiode
Wer muss die Steuerklärung 2011 einreichen?

Alle im Jahr 2010 im Kanton Zürich angemeldeten Personen:

  • der Jahrgänge bis und mit 1993
  • mit Liegenschaften im Kanton Zürich
  • mit Personen - und Kapitalgesellschaften im Kanton Zürich
  • mit Niederlassungsbewilligung C
  • und Quellensteuerpflichtige, wenn von Gesetzes wegen verlangt
Abgabefrist

31. März 2012 für Steuererklärungen, welche bis 28. März 2012 bei uns eintreffen, werden durch uns bei der Steuergemeinde Fristerstreckungen beantragt.